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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 338/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 51 Abs. 2 | |
StGB § 239b | |
StGB § 224 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Dezember 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2008 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der "besonders schweren Vergewaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung sowie der Vergewaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung sowie der Nötigung tateinheitlich mit Freiheitsberaubung, ferner der versuchten Nötigung und der Freiheitsberaubung sowie der Bedrohung in zwei Fällen" schuldig gesprochen und deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte der Nebenklägerin, mit der er eine intime Beziehung hatte, in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe Körperverletzungen zugefügt, sie bedroht, der Freiheit beraubt und einmal versucht, sie zu nötigen.
Bezüglich der Taten 7 bis 10 der Urteilsgründe hat der Tatrichter im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Am 18. August 2007 wartete der Angeklagte vor dem Haus der N. in Frankfurt am Main. Als diese das Haus verließ, packte er sie an den Haaren, hielt ihr ein Rasiermesser an den Hals und schlug sie auf den Kopf. Er zwang sie unter Drohungen zum Einsteigen in seinen Wagen und verbrachte sie gegen ihren Willen und unter Zufügung weiterer Schläge zu seiner Wohnung in Wiesbaden (= Fall 7). Dort musste sie in die Wohnung mitkommen. Er schloss die Tür ab und zwang die N. mit Schlägen das Telefon zu benutzen. Unter Drohungen mit dem Rasiermesser sowie weiteren Schlägen und Tritten zwang er sie zu Anal- und Oralverkehr. Er verlangte dann, dass sie sich beim Geschlechtsverkehr mit seinem Mobiltelefon filmen lasse. Als sie sich trotz weiterer Drohungen weigerte, ging er in die Küche, holte eine Weinflasche und schlug ihr diese auf den Kopf, um zu erzwingen, dass sie sich filmen lasse. Er erreichte, dass sowohl Anal- als auch Vaginalverkehr gefilmt wurden (= Fall 8). Nach einer längeren Pause verlangte er von der N., ein "Schriftstück" zu verfassen. Da sie dies nicht wollte, schlug er sie erneut und bedrohte sie, weshalb sie das Schriftstück erstellte (= Fall 9). Nachdem die N. vom Angeklagten gezwungen worden war, ihre Haare innerhalb einer Minute zu waschen, brachte er sie ins Schlafzimmer und erreichte durch Schläge und Drohungen mit weiteren Schlägen, dass sie bei ihm den Oralverkehr vornahm. Durch erneute Schläge erzwang er dann Vaginal- und Analverkehr (= Fall 10).
II.
Der Schuldspruch in den Fällen 7-10 der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken.
Der Tatrichter, der meint, die Vergewaltigungen seien durch die Freiheitsberaubung nicht zu Tateinheit verbunden (UA S. 73) hat nicht erkannt, dass sich der Angeklagte einer Geiselnahme ( § 239 b StGB) schuldig gemacht haben kann und dieses Dauerdelikt aufgrund seines Unrechtsgehalts geeignet ist, die während seiner Begehung vom Angeklagten verwirklichten weiteren Straftaten zu Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu verklammern. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass sich die Bemächtigungslage spätestens in der Wohnung des Angeklagten stabilisiert hatte und dieser dann entsprechend seinen Vorstellungen das Opfer mit Todesdrohungen zu verschiedenen Handlungen und Duldungen nötigte. Danach kommt eine Verklammerung - je nach Vorsatz des Angeklagten - ab Fall 7, spätestens aber ab Fall 8 der Urteilsgründe in Betracht. Diese Verklammerung hätte zur Folge, dass alle in den Fällen 7 (bzw. 8)-10 der Urteilsgründe begangenen Delikte als tateinheitlich zur Geiselnahme begangen anzusehen wären. Danach würden zwar die in den Fällen 7-10 ausgeurteilten Freiheitsberaubungen hinter der Geiselnahme zurücktreten, doch würden sowohl die besonders schwere Vergewaltigung, die Körperverletzungen, und die Nötigung als auch die zweite Vergewaltigung in Tateinheit stehen. Durch die nach Fall 8 eingetretene erhebliche Zäsur ist der Tatrichter insoweit zutreffend von zwei Vergewaltigungen ausgegangen. Die Körperverletzung im Fall 8 stellt sich jedoch als eine gefährliche im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da die Weinflasche, mit der der Angeklagte der N. auf den Kopf geschlagen hat, ein "anderes gefährliches Werkzeug" war.
Trotz dieser rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch in den Fällen 7 bis 10 war das Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen.
Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist, dass er nicht wegen gefährlicher statt einfacher Körperverletzung und nicht zusätzlich wegen Geiselnahme verurteilt wurde. Letzteres hätte zwar zu einer teilweisen Änderung der Konkurrenzen geführt, den Angeklagten aber im Ergebnis, insbesondere hinsichtlich der Gesamtstrafe, nicht besser gestellt.
Eine "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel - so auch hier - keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts; denn es kommen keine Delikte in Wegfall.
Auch im Übrigen ist die Revision aus den zutreffenden Gründen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift unbegründet.
Ende der Entscheidung
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