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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: 2 StR 339/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 | |
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2003 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II, 5 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wurde. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. Februar 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist
- der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen, davon in einem Fall in zusätzlicher Tateinheit mit Körperverletzung,
- der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung,
- der Körperverletzung in drei Fällen,
- der Freiheitsberaubung in zwei Fällen,
- der Nötigung in zwei Fällen und
- der Bedrohung.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen, davon in einem Fall in zusätzlicher Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen elf weiterer Taten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nach der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teileinstellung ist das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II, 5 der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gesprochen hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil das Landgericht für diese Tat keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert.
2. Eine weitergehende Änderung des Schuldspruchs ist nicht veranlaßt. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II,1 und 8 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, ist eine lebensgefährdende Behandlung des Tatopfers in beiden Fällen durch das festgestellte Tatgeschehen hinreichend belegt. Im Fall II, 8 bestehen nach dem Tathergang auch keine Bedenken gegen die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, indem er dem ahnungslosen Tatopfer auf dem Parkplatz vor der Diskothek auflauerte.
3. In der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß das Landgericht den Angeklagten im Fall II, 5 einer weiteren tatmehrheitlich begangenen Freiheitsberaubung schuldig gesprochen hat, obwohl die Feststellung zu diesem Vorfall eine erneute Fesselung des Tatopfers nach einem Telefongespräch nicht belegen (UA S. 22). Die Zuordnung der rechtlichen Würdigung des Landgerichts zum Fall II, 5 beruht jedoch insoweit ersichtlich auf einem Versehen, denn die erneute Fesselung des Tatopfers und damit eine weitere tatmehrheitlich begangene Freiheitsberaubung ist im Fall II, 3 festgestellt, dort bei der rechtlichen Würdigung und im Schuldspruch aber nicht berücksichtigt worden. In jenem Fall hat der Angeklagte das Tatopfer erneut gefesselt, nachdem die zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten wieder weggefahren waren. Der Schuldspruch wegen tatmehrheitlich begangener Freiheitsberaubung betrifft daher die Tat II, 3 und nicht die Tat II, 5. Eine Änderung des Schuldspruchs ist somit nicht erforderlich. Auch die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten kann bestehen bleiben.
4. In allen vier Fällen, in denen der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, hat das Landgericht übersehen, daß die Taten die Qualifikation des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB und im Fall II, 2 auch des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) StGB erfüllen. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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