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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: 2 StR 341/98
Rechtsgebiete: StGB, JGG
Vorschriften:
StPO § 212 Abs. 1 | |
JGG § 74 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
16. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. April 1998 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.
Einer Erörterung bedarf allein die vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei bejaht hat.
Der Senat vermag keinen Rechtsfehler zu erkennen.
Der Angeklagte stach nach einer "Rangelei" zwischen seinem Bruder L. und dem E. mit einem Klappmesser (Klingenlänge 6,5 cm) sechs Mal dem E. in Bauch und Rücken. Ein Stich unterhalb des rechten Schulterblattes wies eine Tiefe von 10 cm auf, ebenso ein Stich, der den Unterbauch des Geschädigten traf.
Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz damit begründet, daß die beiden 10 cm tief und mit nicht unerheblicher Wucht geführten Stiche durch die Art ihrer Ausführung grundsätzlich lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen konnten und dem Angeklagten dies auch bewußt gewesen sei. Nach der Art der Tatausführung habe der Angeklagte nicht darauf vertrauen können, der Tod des E. werde trotz der erkennbaren und von ihm auch angenommenen Gefahren nicht eintreten. Vielmehr habe er dessen Tod in Hinblick auf sein vorrangiges Ziel, seinem Bruder bei der Auseinandersetzung zu helfen, in diesem Moment billigend in Kauf genommen.
Diese Würdigung der für die subjektive Tatseite maßgeblichen Umstände ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf aus äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wenn sonstige Umstände nicht entgegenstehen, den Schluß ziehen, der Täter habe die als möglich erkannte Todesfolge auch gebilligt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz bedingter 2 und 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Ende der Entscheidung
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