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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 2 StR 342/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 342/00

vom

23. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. August 2000 gemäß §§ 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen, da die versäumte Revisionsbegründung innerhalb der Wochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen, da das Landgericht Fulda die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil durch Beschluß vom 20. Juni 2000 zu Recht als unzulässig verworfen hat, nachdem eine Revisionsbegründung innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 8. Mai 2000 in Lauf gesetzten und mithin am 8. Juni 2000 abgelaufenen Monatsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht eingegangen war (§ 346 Abs. 1 StPO); es bleibt daher bei der Verwerfung der Revision.

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