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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 342/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 357 | |
StPO § 357 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007, auch soweit es den Mitangeklagten R. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Mitangeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Außerdem hat es die sichergestellte Kokainzubereitung, Verpackungsmaterial, Koffer, Flugscheine und Geld eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat, auch hinsichtlich des Mitangeklagten, in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen gelangten die Angeklagten unter nicht geklärten Umständen in Mexiko in den Besitz von ca. 4 kg Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 3.450,3 g. Sie beabsichtigten, das Kokain von Mexiko mit nach Amsterdam zu nehmen. Was die Angeklagten in Europa mit dem Kokain unternommen hätten, ist offen geblieben. Der Mitangeklagte R. besorgte auf Kosten des Angeklagten die Flugscheine. Er verpackte das Kokain in zwei Koffern und checkte diese ein. Den Schlüssel für einen der Koffer und die Gepäckabschnitte übergab er dem Angeklagten, der ihm 1500 € als Entlohnung für seine Mitwirkung beim Transport und als Reisespesen gab. Der Angeklagte fälschte für den Mitangeklagten ein Einladungsschreiben und buchte ihm ein Hotelzimmer in Amsterdam. Nach der Landung des Flugzeugs am 29. März 2006 auf dem Frankfurter Flughafen wurde das Kokain im Transitgepäck entdeckt.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten als Täter angesehen. Diese Wertung hält nach der neueren Rechtsprechung des Senats der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine bloße Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist danach als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten (BGH NJW 2007, 1220). Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt, dass der Mitangeklagte für sich und den Angeklagten wesentlich schwerwiegendere Tatbeiträge geschildert habe, wonach der Angeklagte zumindest einen Teil des Rauschgifts aus eigenem Antrieb und für eigene Zwecke erworben habe und der Mitangeklagte ihn dabei durch Dolmetscher- und sonstige Leistungen unterstützt habe. Dies würde dies zwar die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens tragen, widerspricht aber den Urteilsfeststellungen UA S. 15, wo die Kammer ausgeführt hat, dass sie in Anbetracht der Ungereimtheiten und Zweifel an der Einlassung des Mitangeklagten dessen Darstellung zur Erlangung des Besitzes an dem Kokain den Feststellungen nicht zugrunde legen konnte (UA S. 15). Soweit die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten zusätzlich darauf abstellt, dass er dem Mitangeklagten das Risiko der Entdeckung auferlegt habe und ihm dafür ein Entgelt bezahlt habe, könnte das zwar dafür sprechen, dass der Angeklagte der Geschäftsherr des Rauschgifttransports war. Dem widerspricht aber, dass das Landgericht bei der Strafzumessung in dubio pro reo zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, dass sich sein Beitrag im Wesentlichen in der Organisation des Transportes erschöpfte. Danach tragen die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit nicht eine Täterschaft des Angeklagten. Dies gilt erst recht für den Tatbeitrag des Mitangeklagten.
Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten und des Mitangeklagten getroffen werden könnten, und hat den Schuldspruch deshalb entsprechend geändert. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Die Schuldspruchänderung führt auch zur Aufhebung der Strafaussprüche. Angesichts der für Gehilfen zwingenden Milderung des Strafrahmens (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafaussprüche auf dem Rechtsfehler beruhen.
Ende der Entscheidung
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