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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 343/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 3. März 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 10. Januar 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte hatte im Anschluss an die Verkündung des gegen ihn ergangenen Urteils des Landgerichts Fulda vom 10. Januar 2006 auf Rechtsmittel verzichtet, dennoch mit Schreiben vom 20. Januar 2006 selbst Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 3. März 2006 hat das Landgericht Fulda die Revision als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Mit Schreiben vom 11. April 2006 hat der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt, weil er sich im Nachhinein durch seinen Anwalt nicht gut vertreten fühle. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 21. August 2006 ausgeführt:
"Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist verspätet und damit unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 3. März 2006 ist am 7. April 2006 wirksam an den Angeklagten zugestellt worden (Bl. 178 d.A.). Die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 StPO war damit schon bei Eingang des Schreibens des Angeklagten am 19. April 2006 beim Landgericht Fulda (vgl. Eingangsstempel Bl. 179 d.A.) verstrichen.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Umstände, die die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nahelegen würden, sind nicht ersichtlich.
Dass im vorliegenden Fall keiner der in § 346 Abs. 1 StPO aufgeführten Fälle, sondern vielmehr ein von dieser Vorschrift nicht erfasster - im übrigen wirksamer - Rechtsmittelverzicht gegeben war und der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts somit nicht hätte ergehen dürfen, steht der Wirksamkeit dieses nicht rechtzeitig angefochtenen Beschlusses nicht entgegen."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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