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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 2 StR 344/02
Rechtsgebiete: JGG, StPO, BtMG


Vorschriften:

JGG § 33
JGG § 107
JGG § 108 Abs. 1
StPO § 6 a
StPO § 338 Nr. 4
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 3
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 344/02

vom

9. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Mai 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Offenbach am Main zurückverwiesen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. September 2002 zutreffend ausgeführt:

"Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Sie hat hierzu festgestellt, der am 16.06.1979 geborene Angeklagte habe im Dezember 1999 / Januar 2000 Haschisch zum Eigenkonsum erworben; bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am 10.08.2000 seien insgesamt 144,5 g Haschisch, welche aus dem Erwerb im Dezember 1999 / Januar 2000 stammten, sichergestellt worden (UA S. 2/3).

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, unter den gegebenen Umständen sei nicht das Erwachsenen-, sondern das Jugendgericht zuständig gewesen.

Der zulässig erhobenen Verfahrensrüge kann der Erfolg nicht versagt werden; es ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO gegeben. Der Angeklagte hat nämlich vorliegend den Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht etwa nur am 10.08.2000 verwirklicht; vielmehr handelt es sich bei dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln um ein Dauerdelikt, welches sich über den gesamten Zeitraum von spätestens Januar 2000 bis August 2000 erstreckte. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte während des überwiegenden Tatzeitraumes Heranwachsender war. Aus diesem Grunde wäre für die Verhandlung und Entscheidung der Sache gemäß §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG das Jugendgericht zuständig gewesen. Dessen Zuständigkeit ist nämlich bereits dann begründet, wenn auch nur ein Teil einer einheitlichen Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres verwirklicht wurde (Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 103 Rdnr. 19; Eisenberg JGG 9. Aufl. § 107 Rdnr. 5; Ostendorf JGG 5. Aufl. § 107 Rdnr. 3; BGH NStZ-RR 1996, 250; BGH, Beschluß vom 26.11.1980 - 2 StR 689/80; LG Berlin StV 1984, 520; OLG Düsseldorf JR 1983, 479, 480).

Mithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrens- und Sachrügen bedürfte; auch darauf, ob der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der Strafkammer rechtzeitig gerügt hatte, kommt es nicht an, da § 6 a StPO im Verhältnis zur Jugendgerichtsbarkeit keine Anwendung findet (BGHSt 30, 260)."

Der Senat verweist das Verfahren gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Jugendschöffengericht Offenbach am Main, weil die nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch in Betracht kommende Straftat zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts und nicht der Jugendstrafkammer gehört.

Ende der Entscheidung

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