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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 2 StR 344/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 213
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 344/08

vom 1. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Vorliegen eines sonstigen minderschweren Falls des Totschlags im Sinne des § 213 StGB verneint. Den sich aus § 212 StGB ergebenden Strafrahmen hat es gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und weiter nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten ausgegangen. Es hat dabei nicht erkennbar geprüft, ob bereits unter Heranziehung eines der bejahten vertypten Milderungsgründe in Verbindung mit den allgemeinen Milderungsgründen ein sonstiger minderschwerer Fall des § 213 StGB vorliegt. Dies ist nicht bedenkenfrei, da sich durch die mögliche Strafmilderung mittels des weiteren vertypten Milderungsgrundes ein günstigerer Strafrahmen - drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate - hätte ergeben können (vgl. Senat BGH NStZ-RR 2008, 105 sowie BGH StraFo 2008, 173 f.). Der Senat schließt jedoch mit Rücksicht auf das festgestellte Tatgeschehen und die sonstigen Strafzumessungsgründe der Kammer aus, dass die verhängte moderate Freiheitsstrafe von drei Jahren von Erwägungen zur - geringfügig - höheren Unter- bzw. Obergrenze des Strafrahmens beeinflusst war.

Ende der Entscheidung

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