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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: 2 StR 346/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Trier vom 2. Oktober 2002 - 8006 Js 13089/02 jug - 33 Ls - und vom 29. November 2001 - 8006 Js 14673/01 jug - Ls - zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Gründe:
Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind. Ist die frühere Entscheidung ebenfalls bereits unter Einbeziehung einer noch weiter zurückliegenden Entscheidung ergangen, so ist auch letztere einzubeziehen.
Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der Entscheidung des Jugendschöffengerichts Trier vom 29. November 2001 nachgeholt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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