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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 2 StR 346/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b
StPO § 460
StPO § 462
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 346/06

vom 20. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechstausend Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. August 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzelstrafen für 6000 Taten zugrunde, die das Landgericht jeweils mit neun Monaten bemessen hat. Die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hätte eine eingehende Begründung erfordert. Dem werden die formelhaften Urteilsausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht.

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet.

Ende der Entscheidung

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