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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 2 StR 349/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 349/00

vom

20. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Detter, Dr. Bode, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. März 2000 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, seine als Nebenkläger am Verfahren beteiligten drei Kinder aus erster Ehe von Anfang 1989 bis zum 20. Dezember 1991 in sieben Fällen sexuell mißbraucht zu haben. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diesen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision die Sachrüge und macht Rechtsfehler in der Beweiswürdigung geltend. Die Nebenkläger haben die allgemeine Sachrüge erhoben.

Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).



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