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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2001
Aktenzeichen: 2 StR 349/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2001 gemäß § 206 a StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 29. Juli 2001 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).
2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. April 2001 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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