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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 2 StR 35/02
Rechtsgebiete: ZPO, StPO


Vorschriften:

ZPO § 114
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 35/02

vom

20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, ihm in der Revisionsinstanz für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren von den Nebenklägerinnen geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Sie scheidet demzufolge gemäß § 114 ZPO dann aus, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier der Fall, wie es sich aus dem Verwerfungsbeschluß des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tag ergibt.

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