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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 2 StR 35/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zur Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen an die Nebenklägerin verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezogen. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer.
Die Revision ist unzulässig.
Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 sowie die Beschlüsse des Senats vom 9. August 2002 - 2 StR 256/02 - und vom 12. September 2001 - 2 StR 323/01). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, betrifft dies nämlich nicht die Nebenklägerin. Insoweit lag dem Angeklagten die sexuelle Nötigung einer anderen Frau zur Last.
Ende der Entscheidung
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