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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2006
Aktenzeichen: 2 StR 35/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Gründe:
Die tateinheitliche Verurteilung wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.1 und II.2 hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Neben der einem Umsatzgeschäft dienenden Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge des Erwerbers liegt eine Abgabe durch den Kurier an ihn gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97; BGH, Beschl. vom 29. September 1998 - 4 StR 403/98 = NStZ-RR 1999, 89). Der Angeklagte war insoweit vielmehr wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu verurteilen.
Der Senat konnte den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist, dass der die Taten insgesamt bestreitende Angeklagte sich gegen den Vorwurf des unerlaubten Besitzes anders als geschehen verteidigt hätte.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Ende der Entscheidung
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