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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 2 StR 350/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 2002 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in zwei Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Mönchengladbach vom 29. Oktober 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihrer Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 10. August 2004 zutreffend ausgeführt:
"Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verlangt wird. Der Angeklagte ist wegen des zum Anschluss berechtigenden Delikts verurteilt worden. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin gibt nicht an, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Es hätte der Abgabe eines zulässigen Zieles der Urteilsanfechtung bedurft (vgl. BGHR, StPO § 400 I Zulässigkeit 5; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.)."
Hieran ändert sich nichts dadurch, daß seit dem Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl I 1354) am 1. September 2004 durch dessen Artikel 1 Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a) alle in Betracht kommenden Straftatbestände zu Nebenklagedelikten geworden sind.
Ende der Entscheidung
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