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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: 2 StR 351/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 55 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Oktober 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. März 2009 aufgehoben, soweit die in dem Urteil des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 18. September 2007 verhängte Maßregel aufrechterhalten worden ist; deren Aufrechterhaltung entfällt
b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen der übrigen Taten sowie der einbezogenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Auflösung der durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein vom 07.01.2008, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein vom 27.08.2007, Az.: Cs 658 Js 23852/07 erkannten Geldstrafen und durch Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein vom 18.09.2007, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, erkannten Freiheitsstrafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort ausgeurteilten Maßregel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt".
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Der Senat hat jedoch den Urteilstenor klargestellt, weil bei der Bildung mehrerer (Gesamt-)strafen aus der Urteilsformel erkennbar sein muss, für welche der Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 83 m.w.N.).
Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69 a StGB hat dagegen keinen Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 17. März 2009, mithin vor dem 30. März 2009, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09).
Auch bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins im angefochtenen Urteil. Ist nämlich eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit, gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelmäßig unschädlich sein wird. So liegt es hier, weil die im Urteil des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft jenes Urteils wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren Vollstreckung mehr; diese Maßnahmen waren "erledigt" (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 247; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 60).
Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.
Ende der Entscheidung
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