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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 352/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 | |
StGB § 39 | |
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2 | |
StGB § 54 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 I a Satz 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. April 2007 dahin geändert, dass an die Stelle der Einzelstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe eine solche von zwei Jahren und fünf Monaten tritt und an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine solche von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Auch die vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Einer Änderung bedarf jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Entscheidung über die Strafhöhe:
Der Ausspruch über die Einzelstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe und damit auch die verhängte Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben. Gemäß § 39 StGB wird Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Die Strafkammer durfte daher die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen nicht verhängen, auch nicht, um einen Verstoß gegen § 39 StGB bei der Gesamtstrafenbildung zu vermeiden. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie bei Beachtung der erwähnten Vorschrift jedenfalls eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verhängt hätte.
Einzubeziehen war, wie es geschehen ist, eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 10 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 18. Dezember 2006 (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden, weil damit entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen erreicht würde. Andererseits ist die Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu erhöhen. Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. BGH NStZ 1996, 187; NStZ-RR 2000, 139; NStZ-RR 2004, 137 jeweils m.w.N.). Von der anderen Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, wollte das Landgericht ersichtlich keinen Gebrauch machen.
Unter den gegebenen Umständen kam eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche in Betracht. Diese sowie die genannte Einsatzstrafe kann der Senat festsetzen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter geringere Freiheitsstrafen festgesetzt hätte, zumal diese angemessen sind (vgl. § 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 2 StPO).
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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