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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 2 StR 352/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 352/08

vom 15. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar 2008 (Az.: 23 KLs 703 Js 613/04 - 01/07) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist von einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % THC ausgegangen. Diese auf die Erfahrungen der Kammer gestützte Annahme ist mit Rücksicht auf den im Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar 2008 für eine vergleichbare vom Angeklagten betriebene Cannabisplantage ermittelten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7 % rechtlich nicht unbedenklich.

Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich der festgestellte hohe THC-Gehalt auf die Bemessung der Einzelstrafe ausgewirkt hat, da die Kammer nicht diesen Umstand, sondern lediglich die große Anzahl an Cannabispflanzen, die aus der Cannabisplantage gewonnen wurde bzw. zu erzielen war, zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.

Im Übrigen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nur von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen ist, obwohl bei mehreren Ernten mit anschließender Vermarktung der Betäubungsmittel nach der Rechtsprechung die Annahme selbständiger Taten des Handeltreibens nahe liegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2), mithin die im Tatzeitraum festgestellten drei Ernten als drei selbständige Taten hätten zu bewerten sein können.

Ende der Entscheidung

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