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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: 2 StR 353/02
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 2002 werden als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zur identischen Verfahrensrüge merkt der Senat an:
Die Beschwerdeführer beanstanden - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht, daß ihnen selbst Teile der Hauptverhandlung nicht übersetzt wurden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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