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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 2 StR 353/02
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 185 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 338 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Verfahrensrüge merkt der Senat an:
Die Rüge, daß die Aussage, die der Dolmetscher K. in der Hauptverhandlung als Zeuge gemacht hat, dem Angeklagten nicht ins Polnische übersetzt worden sei, greift nicht durch.
Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, weil sowohl dieser Dolmetscher als auch vier weitere Dolmetscher für die polnische Sprache in der Hauptverhandlung anwesend waren. Nach dem Sitzungsprotokoll kann weder sicher ausgeschlossen werden, daß der Zeuge K. den Vorgang seiner eigenen Vernehmung selbst übersetzt hat (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 338 Nr. 5 Dolmetscher 1) noch, daß einer der anderen anwesenden Dolmetscher (auch) für den Angeklagten W. übersetzt hat. Von der Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, ist daher nicht auszugehen (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 9. Oktober 1980 - 4 StR 464/80).
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt demgemäß nicht vor.
Ob die Übersetzung der Zeugenaussage K. unterlassen und dadurch § 185 GVG verletzt worden ist, kann dahinstehen, da auf dem behaupteten - relativen - Revisionsgrund die Verurteilung des Angeklagten mit Sicherheit nicht beruht. Entscheidend für die Überzeugungsbildung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten waren nach den Urteilsausführungen dessen Geständnis und die hiermit in Einklang stehenden glaubhaften Geständnisse der beiden Mitangeklagten. Der Senat kann danach ausschließen, daß auf der - unterstellt - unterbliebenen Übersetzung der Aussage des Dolmetschers K. als Zeuge das Urteil beruht.
Ende der Entscheidung
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