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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 354/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 46 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. April 2006 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, weil die versäumte Handlung der Revisionsbegründung nicht in der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt wurde. Überdies hat der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.
II. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegende "Beschwerde" des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits nicht zulässig erhoben, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt wurde. Unbeschadet dessen wäre er auch unbegründet, weil das Landgericht die Revision zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO wegen der Versäumung der Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist verworfen hat."
Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an die Strafkammer zurückzugeben, um über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Fertigung einer Revisionsbegründung vorab zu entscheiden. Dem Angeklagten ist Rechtsanwalt E. als Pflichtverteidiger in der ersten Instanz beigeordnet worden. Die Beiordnung gilt bis zur Urteilsrechtskraft; sie erstreckt sich auch auf die Begründung der Revision (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 140 Rdn. 8 m. w. N.). Weshalb der Pflichtverteidiger die Revision nicht begründet hat, erschließt sich aus dem Vortrag des Angeklagten nicht.
Ende der Entscheidung
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