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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 355/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision und die Bundesanwaltschaft haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begründung, mit welcher das Landgericht einen Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, in Teilen zumindest missverständlich und unklar war.
Es ist jedoch schon zweifelhaft, dass die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nämlich die Inhalte des Berichts sowie des Gutachtens nicht mit, auf welche in dem abgelehnten Antrag verwiesen worden war.
Eine sachgerechte Auslegung des zurückweisenden Beschlusses ergibt im Übrigen, dass das Landgericht die Ablehnung im Ergebnis rechtsfehlerfrei auch darauf gestützt hat, dass die behaupteten Tatsachen - Vorliegen eines Borderline-Syndroms bei der Geschädigten zur Zeit der erstmaligen Aufdeckung der verfahrensgegenständlichen Taten und ihrer polizeilichen Vernehmungen sowie allgemeiner Symptomcharakter plötzlicher Kontaktabbrüche für eine Borderline-Symptomatik - für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung waren. Selbst wenn es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht nur um einen Beweisermittlungsantrag handelte, war die Ablehnung daher nicht fehlerhaft. Das Landgericht hätte, selbst wenn bei der Nebenklägerin eine Borderline-Symptomatik in den Jahren 2003/2004 festgestellt worden wäre, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ersichtlich nicht anders als geschehen beurteilt.
Ende der Entscheidung
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