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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 2 StR 356/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 | |
StGB § 324 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch im Fall 16 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigung schuldig ist, und im zugehörigen Einzelstrafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen Ordnungswidrigkeiten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten und zu Geldbußen verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot für die Dauer von 4 Jahren verhängt.
Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 16 wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist, im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorliegenden Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden eingebracht wurden, Gesetzeskonkurrenz. Zwar wird im Schrifttum auch die Möglichkeit der Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in LK 11. Aufl. § 324 a Rdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt des Gefährdungsdelikts vollständig in dem Verletzungsdelikt auf. Mit der Bodenverunreinigung, die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur dieselben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die Gefährdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenckner/Heine in Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch war danach zu berichtigen.
Da das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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