Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 2 StR 356/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 176 a Abs. 1 | |
StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2002 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts vom 8. Juli 2002, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 40 statt in 41 Fällen schuldig ist und daß die für den Fall II, 50 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe zu Ziffer 2:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 41 Fällen sowie wegen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Fälle II, 49 und 50 hat das Landgericht rechtsfehlerhaft als zwei Verbrechen nach § 176 a Abs. 1 StGB gewertet. Insoweit liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, weil diese Fälle tateinheitlich verwirklicht wurden. Der Angeklagte hat an zwei Kindern nacheinander den Oralverkehr ausgeübt, wobei jeweils der andere Junge anwesend war und auf Geheiß des Angeklagten dessen Tathandlungen mit einer Videokamera aufnehmen mußte. Der Angeklagte wollte sich später durch die Videoaufzeichnung sexuell erregen. Damit hat er beide Jungen tateinheitlich - in zwei Fällen - sexuell mißbraucht (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Mai 1995 - 4 StR 245/95) und dabei in Bezug auf jeden Jungen die Qualifikation des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs bei dem geständigen Angeklagten nicht entgegen.
Die für den Fall II, 50 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren muß daher entfallen. Die für den Fall II, 49 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann als einheitliche Strafe für die Tat II, 49/50 bestehen bleiben. Auswirkungen auf die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe hat das nicht. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses läßt den Unrechts- und Schuldgehalt des Gesamtgeschehens unberührt, so daß die Gesamtfreiheitsstrafe auch ohne die entfallene Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben kann (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.