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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 2 StR 356/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 176 a Abs. 1
StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 356/02

vom

9. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2002 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts vom 8. Juli 2002, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 40 statt in 41 Fällen schuldig ist und daß die für den Fall II, 50 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe zu Ziffer 2:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 41 Fällen sowie wegen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Fälle II, 49 und 50 hat das Landgericht rechtsfehlerhaft als zwei Verbrechen nach § 176 a Abs. 1 StGB gewertet. Insoweit liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, weil diese Fälle tateinheitlich verwirklicht wurden. Der Angeklagte hat an zwei Kindern nacheinander den Oralverkehr ausgeübt, wobei jeweils der andere Junge anwesend war und auf Geheiß des Angeklagten dessen Tathandlungen mit einer Videokamera aufnehmen mußte. Der Angeklagte wollte sich später durch die Videoaufzeichnung sexuell erregen. Damit hat er beide Jungen tateinheitlich - in zwei Fällen - sexuell mißbraucht (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Mai 1995 - 4 StR 245/95) und dabei in Bezug auf jeden Jungen die Qualifikation des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs bei dem geständigen Angeklagten nicht entgegen.

Die für den Fall II, 50 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren muß daher entfallen. Die für den Fall II, 49 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann als einheitliche Strafe für die Tat II, 49/50 bestehen bleiben. Auswirkungen auf die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe hat das nicht. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses läßt den Unrechts- und Schuldgehalt des Gesamtgeschehens unberührt, so daß die Gesamtfreiheitsstrafe auch ohne die entfallene Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben kann (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).

Ende der Entscheidung

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