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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 2 StR 356/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten betrifft, dahin klargestellt und ergänzt wird, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlittene Freiheitsentziehung; im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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