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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 358/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 358/06

vom 29. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 125 Fällen, davon in 75 Fällen tateinheitlich mit sexueller Nötigung sowie wegen sexueller Nötigung in weiteren 125 Fällen und wegen Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Schuldsprüche wegen "sexueller Nötigung" halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat als Nötigungsmittel "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" angenommen (UA S. 22).

Dies wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen wehrte sich das Mädchen ab dem 11. Lebensjahr gegen die Übergriffe des Angeklagten. "Er drohte ihr immer wieder mit Schlägen für den Fall, dass sie anderen von den Vorfällen erzählen sollte. Die Zeugin nahm die Drohungen sehr ernst, da ihr Vater ihr gegenüber bereits in der Vergangenheit handgreiflich geworden war" (UA S. 6). Es fehlt hier jedoch an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen dem Taterfolg und dem Nötigungsmittel. Eine auf Unterlassung einer Weitererzählung gerichtete Drohung nach den sexuellen Handlungen reicht nicht aus.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung (200 Fälle) und umfasst auch den in 75 Fällen davon in Tateinheit stehenden sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu Kuckein in KK StPO 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).

Der Senat hat auch die weiteren 50 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgehoben, da zum einen nicht ausgeschlossen ist, dass sie von der Teilaufhebung wegen des inneren Zusammenhangs der Missbrauchsfälle betroffen sind und vor allem deshalb, um dem Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

Der Senat hat die Sache zurückverwiesen, da nicht auszuschließen ist, dass Feststellungen getroffen werden können, die auch insoweit eine Verurteilung des Angeklagten ermöglichen. So ergeben die bisherigen Feststellungen Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur final verknüpfte qualifizierte Drohungen den Taterfolg ermöglichten sondern auch dafür, dass der Angeklagte zweckgerichtet Gewalt eingesetzt haben könnte.

Die Verurteilung wegen Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, deren Begehung durch den Angeklagten eingeräumt wurde (UA S. 9), wird von der Teilaufhebung nicht berührt und kann daher bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

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