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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2008
Aktenzeichen: 2 StR 358/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er statt wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Tatmehrheit mit Betrug nur wegen schwerer Brandstiftung tateinheitlich mit Betrug verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte im Falle II. 1 der Urteilsgründe wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt wurde, lässt die strafschärfende Berücksichtigung, dass er "ausschließlich aus finanziellen Gründen" gehandelt hat, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, da Gewerbsmäßigkeit ein finanzielles Interesse des Täters voraussetzt.
Der Senat schließt jedoch aus, dass die niedrige Einzelstrafe auf der rechtlich bedenklichen Formulierung beruht.
Ende der Entscheidung
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