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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 2 StR 360/07
Rechtsgebiete: StPO, WaffG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2 a | |
WaffG § 54 | |
StGB § 74 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. September 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. unerlaubten Besitzes einer verbotenen Schusswaffe u. a.
zu 2. unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und D. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. März 2007
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten S. betrifft,
b) soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Einziehung eines Revolvers "Röhm Little Joe", Kal. 6 mm Nr. nebst fünf Schuss Munition, eines Nun-Chakus, eines Spring- und Fallmessers und eines Faustmessers, beidseitig geschliffen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepertierflinte, bei der der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten D. hat es wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Gegenstandes, der nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Spring- und Fallmessers und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Faustmessers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 9. August 2007 unzulässig bzw. unbegründet sind, haben die Revisionen auf die Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.
1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten S. wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach den Urteilsfeststellungen UA S. 18 f. wurden im Vereinsheim in der S. straße unter anderem eine mit fünf Patronen geladene Pumpgun Marke Mossberg und eine einschüssige Vorderladerpistole der Marke "Petersoli" gefunden. Die Vorderladerpistole "Petersoli" ist keine halbautomatische Kurzwaffe, wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung UA S. 29 auch selbst erkannt hat. Erwerb und Besitz dieser Schusswaffe sind nach Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 zum Waffengesetz erlaubnisfrei, lediglich das Führen ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erlaubnispflichtig. Aus den Urteilsfeststellungen ist weder zu entnehmen, dass der Angeklagte S. diese Schusswaffe geführt hat, noch dass sich unter den anderen im Vereinsheim in der S. straße gefundenen Waffen eine halbautomatische Kurzwaffe befunden hat.
Die Fehlerhaftigkeit der Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe führt wegen der Tateinheit zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S. insgesamt und damit auch zur Aufhebung der diesen Angeklagten betreffenden Einziehungsanordnung.
2. Die umfangreiche Einziehungsanordnung des Urteils hält nur teilweise rechtlicher Nachprüfung stand. Hinsichtlich der Griffschalen für eine Pistole der Marke "Colt" erschließt sich aus dem Urteil nicht, welchem Straftatbestand des Waffengesetzes der Besitz dieser Gegenstände unterfällt. Die Einziehung umfasst auch Waffen und Gegenstände, die in den Urteilsfeststellungen keine Erwähnung finden. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob insoweit die Einziehungsvoraussetzungen des § 54 WaffG in Verbindung mit § 74 StGB vorliegen. Dies gilt nicht für die in der Wohnung des Angeklagten D. gefundenen Waffen und Gegenstände, wegen deren Besitzes dieser Angeklagte verurteilt worden ist, also den Revolver "Röhm Little Joe", das Würgegerät "Nun-Chaku", das Spring- und Fallmesser und das Faustmesser (UA S. 18).
Ende der Entscheidung
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