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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 2 StR 362/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
17. November 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1999, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Niemöller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 1999 dahin geändert, daß der Freispruch der Angeklagten W. P. und B. entfällt.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. In sechs weiteren Fällen hat es sie freigesprochen und dazu ausgeführt:
"Soweit insgesamt sechs der 23 angeklagten Drogenbeschaffungsfahrten erfolglos blieben, weil der Dealer J. jeweils nicht in der Lage gewesen war, das gewünschte Kokain zu diesem Zeitpunkt zu beschaffen, war nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß die insoweit geplanten Geschäfte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich abgewickelt werden konnten und daher unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit als Teil der abgeurteilten 17 Taten zu ahnden sind.
Da hinsichtlich der sechs vergeblichen Fahrten der Angeklagten B. aus den genannten rechtlichen und tatsächlichen Gründen entgegen der Anklage eine Verurteilung nicht erfolgen konnte, waren die Angeklagten W. P. und B. insoweit freizusprechen."
Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Revision lediglich geltend, für den Freispruch sei deswegen kein Raum, weil die genannten sechs Fälle nach der Entscheidung des Landgerichts jeweils als Bestandteil der nachfolgenden Tat bewertet worden seien. Aus diesem Grunde würden Anklage und Eröffnungsbeschluß bereits durch die Verurteilung erschöpft.
Das trifft zu. Auch wenn der Anklagevorwurf in den sechs Fällen insoweit nicht bestätigt wurde, als den Angeklagten angelastet worden war, Kokain gekauft zu haben, so hat das Landgericht doch Feststellungen getroffen, die bereits den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begründen und allein deshalb nicht zu einer eigenständigen Verurteilung geführt haben, weil dieses Geschehen jeweils als unselbständiger Teil des Falles bewertet wurde, in dem beim nächsten Mal Kokain geliefert wurde.
Der Urteilstenor war deshalb bei beiden Angeklagten dahin zu ändern, daß der Freispruch entfällt. Die sie betreffende Kostenentscheidung ist damit hinfällig. Das Ergebnis des Revisionsverfahrens hat aber für die Angeklagten keine Auswirkungen auf den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils. Aus diesem Grunde und weil die Staatsanwaltschaft lediglich eine formelle Korrektur des Urteils erstrebt und erreicht hat, war es geboten, die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 473 Rdn. 17 m.w.N.).
Der Bundesgerichtshof beurteilt im übrigen auch nach Revision des Angeklagten derartige rein formelle Korrekturen des Urteils nicht als "Erfolg" des Rechtsmittels (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1999 - 2 StR 436/99).
Ende der Entscheidung
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