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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 2 StR 363/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Besetzungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig. Nach dem Vortrag der Revision erfasste die Vertretungsregelung für die Richter der erkennenden 11. großen Strafkammer die Richter aus vier anderen großen Strafkammern. Die Revision versäumt es schon, die Anzahl der danach bestimmten Vertreter mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung verwehrt ist, ob die Regelung den Anforderungen an den Umfang der Vertreterkette gerecht wird. Bei ausreichender Vertretungsregelung und Verhinderung aller in der Vertretungsregelung bestimmter Richter, kann eine zeitweilige Vertreterbestimmung durch das Präsidium - wie hier - in Betracht kommen (BGHSt 27, 209; BGH StV 93, 398; BGH NStZ 2002, 400).
Soweit die Revision meint, den mitgeteilten Präsidiumsbeschlüssen ließen sich die Voraussetzungen einer Verhinderung der ordentlichen Vertreter nicht ausreichend entnehmen, hat die Revision - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Vorgänge, die zu den Präsidiumsbeschlüssen geführt haben und von denen der Beschwerdeführer durch Einsicht in die Unterlagen zu den angeführten Beschlüssen hätte Kenntnis erlangen können, ebenfalls nicht mitgeteilt. Dem Senat ist damit auch eine Überprüfung nicht möglich, ob das Präsidium eine Verhinderung des jeweiligen ordentlichen Vertreters rechtsfehlerhaft angenommen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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