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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 2 StR 364/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. August 2001
in der Strafsache
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. August 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 29. März 2001 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Revisionsvortrag läßt eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht erkennen. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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