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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 366/03
(1)
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Januar 2003, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitttels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Außerdem hat es einen Betrag von 5.000 Euro für verfallen erklärt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB, im übrigen erweist sie sich aus den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober 2003 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen hat die Kammer die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis allein darauf gestützt, daß der Angeklagte seine Fähigkeiten als Kraftfahrzeugführer mißbraucht hat, um in vier Fällen erhebliche Rauschgiftmengen zum Abnehmer der Betäubungsmittel zu transportieren. Diese Begründung ist hier nicht ausreichend, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangte auch bisher schon in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.: vgl. u. a. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; BGH NStZ 2000, 26, 27; StV 2003, 69).
Hier wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, daß die fraglichen Fahrten allein in den Niederlanden stattgefunden haben und jeweils nur von kurzer Dauer waren. Die Benutzung des Fahrzeugs spielte daher für die Begehung der Taten nur eine ganz untergeordnete Rolle.
Die Sache bedarf danach insoweit erneuter tatrichterlicher Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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