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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 2 StR 366/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 45 | |
StPO § 341 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß §§ 44, 45, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Mai 2008 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 hat der Verteidiger Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Angeklagte bei einem Gespräch in der Haftanstalt am 16. Mai 2008 erklärt habe, dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden solle. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008, postalisch abgestempelt am 21. Mai 2008 und wegen des Feiertags am 22. Mai 2008 eingegangen bei ihm, dem Verteidiger, am 23. Mai 2008, habe der Angeklagte ihn dann doch mit der Revisionseinlegung beauftragt.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Es fehlt ein ausreichender Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Der Angeklagte hat nicht mitgeteilt, wann er das Schreiben vom 20. Mai 2008 einem Bediensteten der Haftanstalt übergeben oder zur Weiterleitung in den Stationsbriefkasten eingeworfen hat und welche Vorstellungen er bezüglich der Weiterleitung des Briefes hatte. Bei einer Aufgabe des nicht als Fristsache gekennzeichneten Briefes erst im Laufe des Tages durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass dieser seinen Verteidiger noch am folgenden Tag - dem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist - erreichen würde. Denn im Laufe des Tages abgegebene Briefe werden von der Justizvollzugsanstalt W. in der Regel erst am folgenden Tag weitergeleitet. Umstände, aus denen sich hier dennoch ein fehlendes Verschulden ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Insbesondere ist auch nichts dazu vorgetragen, warum der Angeklagte angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs sich nicht telefonisch an seinen Verteidiger gewandt oder selbst beim Gericht Revision eingelegt hat.
2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig.
Ende der Entscheidung
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