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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 2 StR 368/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 | |
JGG § 52a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in der Strafsache
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2001 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs. Die Jugendkammer hat es nämlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (i.V. mit §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 52a JGG) unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Schottland erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen; dieser ist vom erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHR JGG § 52a Anrechnung 3 m.w.N.; Tröndle/Fischer; StGB 50. Aufl. Rdn. 1 zu § 51). Da für den Angeklagten nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1997, 337; wistra 1999, 463), bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
Eines ausdrücklichen Ausspruchs über die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung bedarf es dagegen nicht, weil von der Ausnahmevorschrift des § 52a Satz 2 JGG kein Gebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von Gesetzes wegen anzurechnen ist (BGHR aaO).
Ende der Entscheidung
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