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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 2 StR 368/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 III StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da sie dem Gesetz entspricht (§ 467 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Verteidigers für die Revision und das Adhäsionsverfahren wird abgelehnt, da im Hinblick auf die Revision eine Bewilligung nicht statthaft ist und bezüglich des Adhäsionsverfahrens es schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung fehlt.
Ende der Entscheidung
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