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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: 2 StR 369/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StGB § 73a |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2009, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz dahin berichtigt, dass ein Geldbetrag in Höhe von 11.740,00 EUR für verfallen erklärt wird,
c) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, verschiedene Gegenstände eingezogen und einen Geldbetrag in Höhe von 27.000 EUR als Wertersatz für verfallen erklärt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff ausgenommen hat. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. August 2009 zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte durch den Besitz des Revolvers Smith & Wesson Kaliber 44 Magnum sowie von 68 Patronen scharfer Munition nicht nach § 52 Abs. 1 WaffG, sondern nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a in Tateinheit mit § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b WaffG strafbar gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO selbst ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2.
Im Blick auf den gegen den Angeklagten M. angeordneten Verfall des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB hat der Senat ein offensichtliches Tenorierungsversehen korrigiert. Nach den Ausführungen in den Urteilsgründen (UA 61) wollte die Strafkammer den Wertersatzverfall nach § 73 c StGB auf den Betrag von 11.740,00 EUR begrenzen. In den Tenor hat sie jedoch - ersichtlich versehentlich - die für den Fall II. 1 der Urteilsgründe ermittelten Bruttoeinnahmen in Höhe von 27.000,00 EUR aufgenommen. Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend berichtigt.
3.
Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe sowie der Gesamtstrafe nach sich. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von diesem Subsumtionsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 19. Oktober 2006 mit den hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen gesamtstrafenfähig ist; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift.
4.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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