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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 2 StR 37/04
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 404 Abs. 1 Satz 1
StPO § 404 Abs. 1 Satz 3
StPO § 404 Abs. 2
StPO § 472 Abs. 1
StPO § 472 a Abs. 2
ZPO § 253
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 37/04

vom

9. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Oktober 2003 aufgehoben, soweit ein Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin als dem Grund nach gerechtfertigt festgestellt wurde. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubs, Vergewaltigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat des weiteren festgestellt, daß der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin wegen der erlittenen Vergewaltigung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat schließt sich hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Keinen Bestand kann das Urteil jedoch haben, soweit der Angeklagte dem Grunde nach zu Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt wurde. Der Adhäsionsantrag wurde außerhalb der Hauptverhandlung gestellt (Bd. I Bl. 111 d.A.) jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt. Damit fehlt es, was von Amts wegen zu prüfen ist, an einem wirksamen Adhäsionsantrag (KK-Engelhardt StPO 5. Aufl. § 404 Rdn. 8; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 21; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers ZPO 62. Aufl. § 253 Rdn. 7, 8). Auch eine Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist nicht eingetreten, weil diese erst nach Beginn des Schlußvortrags der Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte (Bd. I Bl. 143, 144 d.A.). Die Gegenansicht, die für den Eintritt der Rechtshängigkeit die bloße Antragstellung bei Gericht genügen läßt (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 404 Rdn. 6; LR-Hilger StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 7 jeweils m.w.N.) berücksichtigt nicht hinreichend, daß § 404 Abs. 2 StPO der Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im Zivilprozeß zuerkennt und nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO im Fall der Antragstellung außerhalb der mündlichen Verhandlung - ebenso wie nach § 253 ZPO - die Zustellung an den Beschuldigten zwingend erforderlich ist.

Unbeschadet dessen wäre auch bei Annahme des Eintritts von Rechtshängigkeit die Zustellung an den Beschuldigten eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Adhäsionsantrages, was sich aus der entsprechend § 253 ZPO ausgestalteten zwingenden Regelung des § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO ergibt. Als solche ist sie von Amts wegen zu prüfen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtzeitigkeit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 3), die Zustellung nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch nicht. "

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 2003, 321, 322).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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