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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 2 StR 371/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge wird als unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil die Rüge bereits zuvor ordnungsgemäß - wenngleich unzureichend - begründet worden ist.
Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, da weder die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin noch der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß mitgeteilt sind; beides fehlt im übrigen auch in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2000 zum Antrag des Generalbundesanwalts.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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