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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 2 StR 371/02
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 99 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Kriegswaffen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 5. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Auf seinen Antrag wird dem Verteidiger des früheren Angeklagten W. , Rechtsanwalt D. aus G. , gemäß § 99 BRAGO für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschgebühr von 950,00 Euro bewilligt.
Gründe:
Es handelte sich um eine rechtlich schwierige Sache; die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung erforderte einen gegenüber dem Durchschnitt deutlich erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand des Verteidigers. Der Vertreter der Bundeskasse ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der
Senat hält die beantragte Pauschgebühr von 950,00 Euro für angemessen.
Ende der Entscheidung
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