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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 2 StR 372/07
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Fristen
a) zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2006 und
b) für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
wird dem Angeklagten auf seinen Antrag (zu a) bzw. von Amts wegen (zu b) auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen.
Ende der Entscheidung
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