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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 373/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 373/03

vom 22. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2006 merkt der Senat an: Auch bei der Revisionsentscheidung des Senats (Beschluss vom 5. Dezember 2003) wurde der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.

Die Schreiben vom 6. Oktober 2006 und vom 17. November 2006 lagen dem Senat bei der Beratung vor.



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