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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 373/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2006 merkt der Senat an: Auch bei der Revisionsentscheidung des Senats (Beschluss vom 5. Dezember 2003) wurde der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.
Die Schreiben vom 6. Oktober 2006 und vom 17. November 2006 lagen dem Senat bei der Beratung vor.
Ende der Entscheidung
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