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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: 2 StR 373/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 373/99

vom

15. September 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. September 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten T. , To. -M. , F. und S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten des versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten To. -M. in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden und die Angeklagten S. , T. und To. -M. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, den Angeklagten F. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die auf die Sachrüge und teilweise auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten .

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Angeklagten zusammen in einer Wohnung angetroffen, bei deren Durchsuchung an verschiedenen Stellen - teils versteckt und portioniert - 288,44 g Kokain und 123,3 g Crack sowie Bargeld (über 17 000 DM und Fremdwährung) aufgefunden wurde. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung - sofern sie sich eingelassen haben - bestritten, etwas mit dem Rauschgift zu schaffen zu haben.

Die Jugendkammer hat weder feststellen können, daß einer der Angeklagten das sichergestellte Crack hergestellt oder verpackt hatte noch daß das Crack in dieser Wohnung hergestellt worden war. Die Kammer ist aber davon ausgegangen, daß jeder der Angeklagten (und zwei weitere Angeklagte, deren Verurteilung rechtskräftig ist) jederzeit Zugriff zu dem Rauschgift hatte, um es, "hiervon muß zugunsten der Angeklagten ausgegangen werden, auf eigene Rechnung .... zu verkaufen" (gemeint ist wohl: gegenüber dem angeklagten bandenmäßigen Handeln - Anm. des Senats) .

Diese Überzeugung hat die Jugendkammer darauf gestützt, daß

- der Angeklagte To. -M. bei einer richterlichen und polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, er besuche seit drei bis vier Monaten täglich diese Wohnung, seine Freunde seien immer in der Wohnung, er habe einmal Rauschgift im Kühlschrank gesehen ,

- der hier nicht revidierende Mitangeklagte A. ebenfalls in einer früheren Vernehmung erklärt hatte, "die Leute in dieser Wohnung würden Crack kaufen, um es selbst zu rauchen und um es an andere weiterzuverkaufen,"

- nach den Angaben dieser beiden Angeklagten der Angeklagte T. , der erst am Nachmittag aus Italien gekommen sei, "Material"/Kokain mitgebracht habe,

- der Angeklagte S. nach der Beobachtung eines Polizeibeamten bei Beginn der Durchsuchung 80 Crack-Kügelchen aus dem Fenster geworfen hat,

- ein Zeuge bekundet hat, der Angeklagte To. -M. habe ihm zuvor zweimal einen Crackstein verkauft,

- ein weiterer Zeuge bekundet hat, der Angeklagte S. sowie zwei weitere frühere Mitangeklagte, die bei der Durchsuchung ebenfalls anwesend waren, seien ihm aus der Drogenszene bekannt,

Auch wenn aufgrund des sichergestellten Rauschgifts und der Geldbeträge davon ausgegangen werden kann, daß aus dieser Wohnung heraus Rauschgiftgeschäfte getätigt worden sind, bilden die aufgeführten Indizien auch in ihrer Gesamtheit keine tragfähige Grundlage, jedem der Angeklagten das gesamte aufgefundene Kokain und Crack zuzurechnen. Zwar ist es Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26, Vermutung 11).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Es mag dahinstehen, ob durch die Angaben des Angeklagten To. -M. und des Mitangeklagten A. ausreichend belegt ist, daß die Angeklagten - mit Ausnahme des Angeklagten T. , der erst am Abend aus Italien angereist ist und Rauschgift mitgebracht hat - sich mehr oder weniger ständig in der Wohnung aufgehalten haben. Konkrete Feststellungen zu Aktivitäten der Angeklagten in der Wohnung konnten nicht getroffen werden. Auch Verkaufsgeschäfte wurden nur bei einem der Angeklagten (außerhalb der Wohnung) nachgewiesen. Das Rauschgift war innerhalb der Wohnung nicht an einem Platz verwahrt, was auf eine gemeinsame Lagerhaltung hätte schließen lassen können, sondern an unterschiedlichen Stellen versteckt. Unter diesen Umständen begegnet die Schlußfolgerung der Kammer, jeder der Angeklagten habe Kenntnis von allem in der Wohnung verwahrten Rauschgift gehabt und darüber nach Gutdünken verfügen können, durchgreifenden Bedenken.

Das Urteil unterliegt danach - auch soweit der Angeklagte To. -M. verurteilt worden ist, aus einem Gesamtvorrat, zu dem das sichergestellte Rauschgift gehörte, zwei Cracksteine verkauft zu haben - der Aufhebung.

Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil das Verfahren nur noch Erwachsene betrifft (BGHSt 35, 267).

Ende der Entscheidung

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