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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2000
Aktenzeichen: 2 StR 375/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt:
Die Begründung des Landgerichts, zahlreiche Beweisanträge des Angeklagten seien "ins Blaue hinein" gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem für den Angeklagten negativen Ergebnis der Vernehmung zahlreicher als Entlastungszeugen benannter Personen war nicht zu erwarten, daß weitere Zeugen hinsichtlich des drei Jahre zurückliegenden Vorfalles sachdienliche Angaben machen könnten, zumal vom Angeklagten selbst hierzu nichts vorgetragen worden war.
Ende der Entscheidung
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