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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 2 StR 375/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das Landgericht hat bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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