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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 2 StR 376/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56 b
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 376/01

vom

10. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. April 2001 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von 600,-- DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Hanau vom 16. Juni 2000 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Des weiteren hat es gegen ihn wegen Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung "unter Anrechnung der erbrachten Leistungen auf die erteilte Zahlungsauflage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen" unter Aufrechterhaltung der dort verhängten Maßregel verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Gegen den Angeklagten war durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 16. Juni 2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten erkannt und ihm gemäß § 56 b StGB auferlegt worden, eine Zahlung von 2.500,-- DM in monatlichen Raten von 150,-- DM zu leisten. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits 600,-- DM gezahlt. Das Landgericht hat zu Recht aus dieser Strafe und der Einzelstrafe von sechs Monaten für die vor dieser Verurteilung begangenen Körperverletzung eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, dabei aber verkannt, daß der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung der teilweise erfüllten Auflage nicht bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren Vollstreckung verkürzende Anrechnung zu bewirken ist (vgl. BGHSt 36, 378, 382 f; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er schließt aus, daß die Strafkammer mehr als zwei Wochen angerechnet hätte.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Ende der Entscheidung

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