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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 378/03 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
BRAGO § 28 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 99 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 378/03

vom

3. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

hier: Antrag der Verteidigerin auf Pauschvergütung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin S. aus K. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 700,-- € (in Worten: siebenhundert) bewilligt.

Gründe:

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. Dezember 2003 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigerin für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; vgl. auch BGHSt 23, 324).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 700,-- € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstellerin im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils der Strafkammer zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren revisionsrechtlich keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf.

Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16. Februar 2004 weist der Senat zum einen darauf hin, daß über eine Pauschvergütung für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift das Oberlandesgericht nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zu entscheiden hat (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97) und zum anderen, daß gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ohnehin ein Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht (vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. September 2003 - 4 StR 103/02).

Ende der Entscheidung

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