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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2005
Aktenzeichen: 2 StR 379/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 268 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 379/04

vom 4. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2005 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III, 15 wegen Betrugs verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. April 2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall III, 15 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Damit entfallen auch die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Danach verbleiben der Schuldspruch wegen Betrugs im Fall III, 14 und der zugehörige Strafausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der bisherige Bewährungsbeschluß nach § 268 a StPO wird durch die Herabsetzung der bisherigen Freiheitsstrafe gegenstandslos. Das Landgericht wird hierüber erneut zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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