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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 2 StR 38/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft: "Wir verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln." Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Ein solcher Verzicht ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
Auch wenn die Revision bisher nicht begründet wurde, obliegt es dem Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NStZ 2000, 217; vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. September 2002 - 2 StR 301/02 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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