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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 38/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 4. März 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass der Tatrichter ihn im Fall II.2 der Urteilsgründe, in dem die Täter einen Vorschlaghammer einsetzten, nicht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung statt wegen versuchter Erpressung verurteilt hat. Die zudem fehlerhafte Strafrahmenbestimmung beschwert den Angeklagten nicht, da sie zu einem ihm günstigeren Strafrahmen geführt hat.

Ende der Entscheidung

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